Wieviel zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?

Wieviel zahlt die Krankenkasse für Hörgeräte?
9 Min.
Erscheinungsdatum: 2. Dezember 2024
Datum der letzten Überarbeitung: 8. Januar 2026
Übernimmt meine Krankenkasse einen Beitrag für meine Hörgeräte? Wie viel bezahlt sie? Und welche Voraussetzungen muss ich dafür erfüllen? Hier erfahren Sie alle nötigen Informationen zur Beteiligung Ihrer Krankenkasse. Selbstverständlich unterstützen wir Sie bei der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bei der Erst- und Wiederversorgung.

Das Wichtigste in Kürze:
• Wichtig: Gesetzliche Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten für Hörgeräte, sofern eine medizinische Notwendigkeit durch einen HNO-Arzt festgestellt wird.
• Erforderlich: Voraussetzung für die Kostenübernahme ist ein nachgewiesener Hörverlust, der durch standardisierte Hörtests bestätigt wird.
• Schritt für Schritt: Nach Erhalt des Rezepts erfolgt die individuelle Beratung, Auswahl und Anpassung des Hörgeräts in einem GEERS-Fachgeschäft.
• Zu beachten: Die Krankenkasse übernimmt einen festgelegten Zuschuss, zusätzlich ist eine gesetzliche Eigenbeteiligung von 10 € pro Gerät vorgesehen.
• Individuell: Bei privat Versicherten richtet sich die Kostenerstattung nach dem jeweiligen Versicherungsvertrag und den vereinbarten Leistungen.

Voraussetzungen für die Kostenübernahme von Krankenkassen
Die Krankenkassen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Hörhilfen zu bezahlen, wenn diese aus medizinischer Sicht notwendig sind. Um den Anspruch auf Bezuschussung geltend machen zu können, müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein:
- Durchführung eines Sprachhörtests durch einen HNO-Arzt bzw. eine HNO-Ärztin. Bei dem Sprachhörtest muss die Verstehensquote unter 80 Prozent liegen.
- Der Hörverlust liegt im Bereich der Hauptfrequenzen zwischen 500 und 4000 Hertz und bei einseitiger Schwerhörigkeit liegt ein Hörverlust von mindestens 30 dB vor.
- Der behandelnde HNO-Arzt bzw. die behandelnde HNO-Ärztin stellt eine medizinische Verordnung (Rezept) über die Notwendigkeit einer Hörhilfe aus. Der Arzt muss auf dem Rezept kein konkretes Hörgerät angeben.
Der HNO-Arzt bzw. die HNO-Ärztin bescheinigt nur die medizinische Notwendigkeit einer Hörhilfe. Bei der Auswahl und der Anpassung des geeigneten Geräts unterstützen wir Sie gerne in unseren GEERS Fachgeschäften. Damit Sie wissen, was für eine Kostenübernahme zu tun ist, haben wir Ihnen hier die wichtigsten Schritte übersichtlich zusammengestellt.
Grenzwerte der Schwerhörigkeit
Der Grad der Schwerhörigkeit wird bei einem Hörtest ermittelt. Dabei gibt es verschiedene Abstufungen. Der Durchschnitt der Hörschwelle bei den Messfrequenzen 500, 1.000, 2.000 und 4.000 Hz wird auf dem besseren Ohr ermittelt. Ist der Durchschnittswert:
- kleiner/gleich 25 dB liegt keine oder nur leichte Schwerhörigkeit vor
- zwischen 26 - 40 dB wird als geringgradige Schwerhörigkeit gewertet
- zwischen 41 - 60 dB zählt als mittelgradige Schwerhörigkeit
- zwischen 61 -80 dB als hochgradige Schwerhörigkeit
- ab 81 dB an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit (hier zählt der Festbetrag der WHO 4)

Schritt für Schritt zur Kostenübernahme durch die Krankenkassen
Der Bezuschussung der Hörhilfe sind häufig bürokratische Stolpersteine in den Weg gelegt, die möglicherweise nicht nur eine Kostenübernahme verzögern, sondern auch Nerven kosten können. Um diesen aus dem Weg zu gehen, sollten Sie folgende Schritte befolgen:
Mindeststandard für Hörhilfen
Hörgeräte entwickeln sich ständig weiter und warten mit immer neuen Funktionen auf. Um zu verhindern, dass Krankenkassen nur veraltete Modelle bezuschussen, hat das Bundessozialgericht in einem Urteil von 2009 festgelegt, dass die Hörhilfen dem „Stand der Medizintechnik“ entsprechen müssen. Mit der gesetzlichen Neuregelung im November 2013 wurde ein Mindeststandard festgelegt, der unter anderem in den „Beratungsrichtlinien zur Kostenübernahme bei Hörgeräten“ des Deutschen Schwerhörigenbundes (DSB) festgehalten ist. Hörhilfen müssen heute mindestens folgende Eigenschaften haben:
- Digitaltechnik
- mindestens 4 Kanäle, die getrennt voneinander regelbar sind
- mindestens 3 Hörprogramme zur individuellen Abstimmung
- Rückkopplungsunterdrückung
- Störschallunterdrückung
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Festbetrag
Bei einer vorliegenden Indikation sind die gesetzlichen Krankenkassen dazu verpflichtet, die Kosten für Hörgeräte im Rahmen der Grundversorgung zu übernehmen. Hierzu wurden, zuletzt im Jahr 2022, durch den GKV-Spitzenverband Festbeträge für Hörgeräte festgesetzt. Aktuell übernehmen die Krankenkassen einen Festbetrag von bis zu 741 €für ein Hörgerät. Bei der Versorgung mit Hörgeräten fällt eine einmalige gesetzliche Zuzahlung von zehn Euro pro Hörgerät (also maximal 20 Euro für zwei Hörgeräte) an, die von der Krankenkasse nicht übernommen wird (eine Art Rezeptgebühr). Nach sechs Jahren kann die Möglichkeit eines Anspruches auf eine neue Hörgeräte-Versorgung geprüft werden.

Versorgungsverträge mit den Krankenkassen
Die gesetzlichen Krankenkassen können im Rahmen des Sozialgesetzbuch V mit Leistungserbringern Verträge abschließen, um ihren Versicherten beispielsweise medizinische Diagnosen, Therapien oder Hilfsmittel zur Verfügung stellen zu können (Viertes Kapitel des SGB V). Neben Ärzten, Apotheken, Psychotherapeuten und Krankenhäusern gehören auch die Hörgeräteakustiker als Lieferanten von hörtechnischen Hilfsmitteln zu den Leistungserbringern, mit denen die Krankenkassen sogenannte Versorgungsverträge abgeschlossen haben. In Versorgungsverträgen (für die Hörgeräteakustiker nach § 127 SGB V) regeln die Krankenkassen die Einzelheiten dieser Versorgung mit den Leistungserbringern. Unter anderem:
Die Krankenkassen können dabei mit jedem potenziellen Leistungserbringer jeweils eigene, individuell ausgehandelte Verträge abschließen. Daher kann es passieren, dass die Vertragspreise nicht nur je nach Krankenkasse leicht variieren. Auch zwischen den Anbietern, zu denen sowohl die Bundesinnung der Hörgeräteakustiker (biha) als auch Unternehmen wie GEERS gehören, gibt es Unterschiede.
Private Krankenkassen müssen Obergrenze festlegen
Auch die privaten Krankenkassen sind grundsätzlich dazu verpflichtet, die Kosten für eine Hörhilfe zu übernehmen. Grundlage für die Höhe der Kostenübernahme ist der zugrundeliegende Tarif beziehungsweise Versicherungsvertrag. Ist darin kein Fest- oder Höchstbetrag festgelegt, müssen in der Regel die Kosten vollständig übernommen werden. Die Versicherer sind jedoch dazu angehalten, eine Obergrenze festzulegen, da es den Patienten nicht zumutbar sei, eine Marktanalyse durchzuführen und Preise und Qualität zu vergleichen.

Kein Anspruch auf das beste Gerät
Es besteht kein genereller Anspruch auf das beste Hörgerät. Doch die privaten Krankenkassen dürfen die Kostenübernahme auch nicht verweigern, wenn nicht das billigste Gerät ausgesucht wurde. Das Landgericht Regensburg hat dazu in einem Urteil (Az.: 2 S 311/08) entschieden, dass ein Versicherer einen Betroffenen nicht an ein billigeres Gerät verweisen kann, wenn ein teureres Gerät medizinisch notwendig ist. Außerdem ist der Arzt nicht verpflichtet ein spezielles Hörgerät zu verordnen. Der Hörgeräteakustiker ist dafür verantwortlich, das passende Hörgerät nach der medizinischen Notwendigkeit sowie den individuellen Bedürfnissen auszuwählen. Der Preis dürfe dabei keine Rolle spielen, so das Landgericht Regensburg. Nur wenn nachweislich kein medizinischer Mehrwert vorhanden ist, müssen höhere Kosten selbst getragen werden.
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