So dürfen Ärzte sich im Internet präsentieren
Die Hälfte aller niedergelassenen Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten verfügt heute bereits über eine Homepage. Eine solche kann weit mehr als ein Online- Praxisschild darstellen. Ein interessant gestalteter Internetauftritt kann wesentlich zur Patientenbindung und -gewinnung beitragen. Als Arzt haben Sie die Chance über Ihre Praxis in aller Ausführlichkeit und stets aktuell zu berichten.
Um nicht kostspieligen Abmahnungen zum Opfer zu fallen, ist es sehr ratsam, die rechtlichen Auflagen bei der Gestaltung eines Internetauftritts zu beachten. Die Ärztekammern verfügen über rechtliche Ausarbeitungen und Checklisten, die über Unbedenkliches und Unzulässiges entsprechend der Muster-Berufs-Ordnung Aufschluss geben.
Unzulässige Darstellungen
Ärztinnen und Ärzte verhalten sich berufswidrig, wenn die Informationen
unwahr, unsachlich, unwürdig, unseriös, vergleichend, täuschend oder zur Täuschung geeignet, anpreisend, primär auf einen Werbeeffekt abzielend sind, gegen die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz) oder des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoßen, Patientenaussagen einbezieht, Arznei-, Heil- und Hilfsmittel oder medizinische Produkte bewerben.
Unbedenkliche Informationen einer Praxis-Homepage
- Name
- Bezeichnung als „Ärztin“ / „Arzt“ oder eine führbare Bezeichnung nach der Weiterbildungsordnung
- medizinische akademische Grade oder andere akademische Grade in Verbindung mit der Fakultätsbezeichnung
- ärztliche Titel
- Bezeichnung „Professorin“, „Professor“ oder „Prof.“
- Anschrift der Praxis / Privatanschrift
- Telefonnummer(n), Faxnummer(n), E-Mail-Adresse, Internetadresse
- Kassenzulassung (soweit zutreffend)
- „Belegärztin“ / „Belegarzt“ mit der Angabe des Krankenhauses (soweit die Voraussetzungen vorliegen)
- „Ambulante Operationen“ sind nur ankündigungsfähig, wenn größere operative Eingriffe einen Tätigkeitsschwerpunkt darstellen. Auf Verlangen der Ärztekammer sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen.
- „Krebsvorsorge“
- „Praxisklinik“
Die Bezeichnung Praxisklinik darf geführt werden, wenn im Rahmen der ambulanten Patientenversorgung bei Bedarf eine ärztliche und pflegerische Betreuung auch über Nacht gewährleistet ist und neben den für die ärztlichen Maßnahmen notwendigen Voraussetzungen, auch die nach den anerkannten Qualitätssicherungsregeln erforderlichen, apparativen, personellen und organisatorischen Vorkehrungen für eine Notfallintervention beim entlassenen Patienten gegeben sind.
- Bei Gruppenpraxis, je nach Rechtsform,„Gemeinschaftspraxis“ oder „Partnerschaft“
- Sprechstundenzeiten
Weitere Seiten des Internetauftritts dürfen beinhalten:
Auf weiteren Seiten dürfen Angaben gemacht und Informationen aufgenommen werden, die in Praxisinformationsschriften zugelassen sind.
Es handelt sich hierbei um:
- erworbene, jedoch nicht führbare Bezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung
- fakultative Weiterbildung
- Teilnahme an ausgewiesenen Qualitätssicherungsmaßnahmen
- Sondersprechstunden
- Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunde
- Praxislage (öffentliche Verkehrsmittel, Straßenplan, Parkplätze usw.)
- Angaben für Behinderte
- Angaben zu Urlaub, Vertretung, Praxisgröße
- Zusammenarbeit mit anderen Praxen, Krankenhäusern
- besondere Sprachkenntnisse
- Hinweis auf Praxisverbund
- Tätigkeitsgebiete oder Schwerpunkte
Information über Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen, die zur Vorbereitung der Patientin bzw. des Patienten für zweckmäßig erachtet werden, Hinweise auf einzelne besondere Untersuchungs- und Behandlungsverfahren im Rahmen des Fachgebietes, die nicht den Kern der Weiterbildung ausmachen. Wissenschaftliche Darstellungen sind berufskonform, soweit diese in Form und Inhalt der sachlichen Unterrichtung dienen. - Populärwissenschaftliche medizinische Darstellungen sind erlaubt, wenn sie der Aufklärung und Information der Öffentlichkeit dienen, diese ein Interesse an Aufklärung und Information hat und der Arzt in der Darstellung in den Hintergrund tritt.
Eine Menge ist möglich, es ist aber in jedem Fall dringend angeraten, dies im Einklang mit der Berufsordnung genau prüfen zu lassen.












